Nach den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck werden Schrotbrote aus mindestens 90 % geschrotetem Getreide hergestellt. Die eingesetzten Getreidesorten werden in der Verkehrsbezeichnung genannt, z. B. „Roggenschrotbrot“ oder „Dinkelschrotbrot“. Werden verschiedene Getreidemahlerzeugnisse eingesetzt, sind sie entsprechend im Namen aufzuführen, wie z. B. „Roggenweizenschrotbrot“.
Vom Konsumenten werden Schrotbrote oft mit Vollkornbroten gleichgesetzt. Vollkornbrote dürfen jedoch nur aus Vollkornerzeugnissen hergestellt werden, die sämtliche Bestandteile des Korns einschließlich des Keimlings enthalten. Der Anteil an Vollkornerzeugnissen muss mindestens 90 % betragen. Roggenvollkornschrotbrote enthalten demnach mindestens 90 % Roggenvollkornschrot im Getreideanteil. Die erforderliche Säuremenge stammt zu mindestens zwei Dritteln aus Sauerteig (vgl. Leitsätze für Brot und Kleingebäck 2021).
Zur Herstellung können „Backschrot“ und „Vollkornschrot“ eingesetzt werden. Backschrote erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an Vollkornerzeugnisse, da der Keimling entfernt wurde. Der Vorteil dieser Backschrote liegt in der längeren Haltbarkeit, da der fetthaltige Keimling bei längerer Lagerung und höheren Lagertemperaturen leicht ranzig werden kann. Dies macht sich durch einen muffigen Geruch und einen herben Nebengeschmack der Backwaren bemerkbar.
Zur Herstellung von Vollkornschrotbroten müssen entsprechend Vollkornschrote eingesetzt werden, um der Vollkornauslobung gerecht zu werden. Um ein ranzig werden der Vollkornschrote zu vermeiden, müssen diese bei längeren Lagerzeiten kühl gelagert werden.